Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen
Folgende Voraussetzungen müssen Sie bei der Einreichung des Gesuchs erfüllen:
- Niederlassungsbewilligung C
- Sie müssen insgesamt 10 Jahre in der Schweiz gelebt haben, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs liegen.
- Die Zeit zwischen dem vollendeten 8. und 18. Altersjahr wird doppelt gezählt, wobei der tatsächliche Aufenthalt mindestens 6 Jahre betragen muss.
- Der Aufenthalt mit einer F-Bewilligung zählt nur zur Hälfte.
- Sie wohnen seit mindestens 2 Jahren in Schöfflisdorf.
- Sie haben in den letzten 3 Jahren keine Sozialhilfe bezogen.
- Sie haben keine unbezahlten Betreibungen oder Verlustscheine über die letzten 5 Jahre in Ihrem Betreibungsregister.
- Sie haben Ihre definitiven Steuerrechnungen über die letzten 5 Jahre bezahlt.
- Sie haben keine Einträge im Strafregister oder laufende Strafverfahren.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Lesen und Schreiben: A2, Sprechen und Hören: B1).
- Sie verfügen über genügend Grundkenntnisse der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde.
- Sie kennen und respektieren die Werte der Bundesverfassung.
- Sie unterstützen Ihre Familie bei der Integration in die Schweiz.
Bedingter Rechtsanspruch bedeutet:
- Der Bewerber/die Bewerberin ist in der Schweiz geboren, oder
- Der Bewerber/die Bewerberin ist zwischen 16 und 25 Jahre alt und hat in der Schweiz während mindestens 5 Jahren den Unterricht auf Volksschul- oder Sekundarstufe II (Kindergarten, Primar-, Sekundar- oder Realschule, Lehre oder Mittelschule) in einer der Landessprachen besucht.
Personen ohne bedingten Rechtsanspruch
Kein bedingter Rechtsanspruch haben ausländische Staatsangehörige, welche:
- nicht in der Schweiz geboren sind.
- nicht zwischen 16 und 25 Jahre alt sind und nicht in der Schweiz während mindestens 5 Jahren den Unterricht auf Volksschul- oder Sekundarstufe II (Kindergarten, Primar-, Sekundar- oder Realschule, Lehre oder Mittelschule) in einer der Landessprachen besucht haben.
Weitere Informationen zum neuen Gesetz über die Einbürgerung finden Sie auf der Website des Gemeindeamtes des Kantons Zürich.
Die einbürgerungswillige Person muss die für das Verfahren benötigten Formulare persönlich bei der Gemeinde Schöfflisdorf, Abteilung Präsidiales, Oberdorfstrasse 2, 8165 Schöfflisdorf, abholen. Die Bewerber erhalten alle Informationen zum Verfahren und offene Fragen können geklärt werden. Wir bitten um eine telefonische Terminvereinbarung.
Erleichterte Einbügerung
Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig.
Der Kanton wird vorher angehört und hat, wie auch die Gemeinde, ein Beschwerderecht.
Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen.
Wer eng mit der Schweiz verbunden ist, kann die erleichterte Einbürgerung bei der zuständigen schweizerischen Vertretung selbst bei Wohnsitz im Ausland beantragen. Bedingung in diesen Fällen ist allerdings, dass die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer seit mindestens sechs Jahren besteht.
Voraussetzungen für ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern:
- Sie müssen seit mindestens drei Jahren in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft mit ihrem schweizerischen Ehegatten leben.
- Sie leben seit insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
- Sie wohnen seit zwei Jahren in Schöfflisdorf.
- Sie beachten die öffentliche Sicherheit und Ordnung (keine Steuerausstände, keine Betreibungen, keine Verlustscheine, keine Strafregistereinträge).
- Sie kennen und respektieren die Bundesverfassung.
- Sie können sich in einer Landessprache verständigen (mindestens schriftlich A2, mündlich B1).
- Sie nehmen am Wirtschaftsleben teil (kein Bezug von Sozialhilfe).
- Sie unterstützen Ihre Familie bei der Integration in der Schweiz.
- Sie gefährden die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht
Gesuche sind direkt dem Staatssekretariat für Migration (SEM) einzureichen. Dieses Amt ist für die gesamte Durchführung des Verfahrens sowie für den Entscheid zuständig.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Abteilung Präsidiales | 044 857 12 40 | praesidiales@schoefflisdorf.ch |