Pilzkontrolle
Auszug aus der Pilzschutzverordnung des Kantons Zürich:
- Es dürfen nur dem Sammler bekannte Pilze gesammelt werden.
- Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten.
- Pro Person dürfen höchstens ein Kilogramm Pilze gepflückt werden.
- Vom 1. bis 10. jeden Monats ist das Pilzsammeln im Kanton Zürich nicht erlaubt (Schonzeit). Während dieser Zeit bleibt auch die Pilzkontrollstelle geschlossen.
Halten Sie sich beim Pilzsammeln unbedingt an folgende Regeln:
- Verwenden Sie keine Plastiksäcke, sondern luftdurchlässige Gebinde.
- Bringen Sie das ganze Sammelgut zur Kontrollstelle (nach Arten getrennt).
- Pflücken Sie keine Bruchstücke, sondern nur ganze Pilze.
- Ganz junge oder alte Pilze sowie madige und angefressene Pilze sind als Speisepilz wertlos, also stehen lassen.